Artikel 7
Dieses Abkommen gilt sinngemäß auch für alle Beauftragten der gemäß Artikel 1, Absatz 4 notifizierten Organisation und/oder Dienststelle, die zur Vorbereitung und Unterstützung der österreichischen Entwicklungshelfer bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach Sambia entsandt werden.
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