Artikel 7 Doppelbesteuerung – Entlastung bei Dividenden und Zinsen (Finnland)

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.1973

Artikel 7

(1) Der Schuldner, bei dem das Formular einlangt, prüft, ob die in Artikel 1 Absatz 2 angegebene Voraussetzung erfüllt ist und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist eine Ausfertigung des unterzeichneten und mit allen erforderlichen Angaben versehenen Formulars dem Antragsteller zuzustellen. Die zweite Ausfertigung ist unter Anschluß der erforderlichen Belege dem Steuerdirektor zuzustellen. Die dritte Ausfertigung ist der Steuerverwaltung (Verohallitus) zu übermitteln.

(2) Gelangt der Schuldner zur Auffassung, daß der beantragten Entlastung von der finnischen Quellensteuer keine Folge zu leisten ist, hat er das Formular zusammen mit den erforderlichen Belegen dem zuständigen Steuerdirektor vorzulegen.

(3) Sind dem Einkommensempfänger die Einkünfte bereits unter Abzug der vollen finnischen Quellensteuer zugeflossen, so ist der Schuldner auf Grund eines nach Auszahlung der Einkünfte eingereichten Formulars verpflichtet, die Einbehaltung hinsichtlich des über das im Abkommen vorgesehene Ausmaß einbehaltenen Betrages der finnischen Quellensteuer zu widerrufen, sofern die einbehaltene Quellensteuer nicht mit dem finnischen Staat verrechnet wurde.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

10004140

Dokumentnummer

NOR12045853

alte Dokumentnummer

N3197337939J

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