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Artikel 7 Doppelbesteuerung - Entlastung bei Dividenden und Zinsen (Schweden)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.1972

Artikel 7

Das zuständige österreichische Finanzamt prüft, ob die in Artikel 1 Absatz 2 angegebene Voraussetzung erfüllt ist und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so bestätigt das Finanzamt dies auf der für die schwedischen Steuerbehörden bestimmten ersten Ausfertigung, die zweite Ausfertigung verbleibt beim Finanzamt.

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