Artikel 7. Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1960

Artikel 7.

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus einem Unternehmen der Seeschiffahrt oder der Luftfahrt im internationalen Verkehr, das den Ort der tatsächlichen Leitung in einem der Vertragstaaten hat, so steht das Besteuerungsrecht abweichend von Artikel 4 für diese Einkünfte nur dem Staat zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet, gleichgültig, ob der Betrieb mit eigenen oder gecharterten Fahrzeugen durchgeführt wird.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn ein Unternehmen der Seeschiffahrt oder der Luftfahrt des einen Staates im Gebiet des anderen Staates eine Agentur für die Beförderung von Personen oder Waren betreibt. Dies gilt jedoch nur für Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb der Seeschiffahrt oder der Luftfahrt einschließlich des Zubringerdienstes zusammenhängen.

(3) Die Bestimmungen der beiden vorstehenden Absätze gelten auch für Beteiligungen von Unternehmen der Luftfahrt an einem Pool oder an einer Betriebsgemeinschaft.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10003922

Dokumentnummer

NOR12043617

alte Dokumentnummer

N3196017723L

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