Artikel 7
ANDERES VERMÖGEN
Vorbehaltlich des Artikels 8 darf Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person ist, die in einem Vertragsstaat ansässig war, und in den Artikeln 5 und 6 nicht behandelt wurde, ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20002586
Dokumentnummer
NOR40039639
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