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Artikel 7 DBA – Niederlande zur Erbschaftssteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Artikel 7

ANDERES VERMÖGEN

Vorbehaltlich des Artikels 8 darf Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person ist, die in einem Vertragsstaat ansässig war, und in den Artikeln 5 und 6 nicht behandelt wurde, ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20002586

Dokumentnummer

NOR40039639

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