Artikel 7
Artikel VII. Die im Bundesvoranschlag bei den einzelnen Voranschlagsansätzen unter gesonderten zweistelligen Aufgabenbereichs-Kennziffern in Schrägdruck ausgewiesenen Aufgabenbereichs-Teilbeträge sind für statistische Auswertungszwecke vorgesehen und haben daher nicht gesetzliche Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004554
Dokumentnummer
NOR12049478
alte Dokumentnummer
N3198810292E
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)