Artikel 7
Artikel VII. Die im Bundesvoranschlag bei den einzelnen Ansätzen unter gesonderten zweistelligen Aufgabenbereichs-Kennziffern in Schrägdruck ausgewiesenen Aufgabenbereichs-Teilbeträge sind für statistische Auswertungszwecke vorgesehen und haben daher nicht die Eigenschaft finanzgesetzlicher Ansätze.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Gesetzesnummer
10004482
Dokumentnummer
NOR12048961
alte Dokumentnummer
N3198711516T
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