Artikel 7 BFG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Artikel 7

Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungenohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2019 bis 30. März 2020 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen. Ebenso können Überschreitungen aufgrund von bis 27. März 2020 vorzunehmenden Folgebewertungen von Beteiligungen bei Antragstellung bis zu diesem Tag vom Bundesminister für Finanzen bis 30. März 2020 genehmigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010198

Dokumentnummer

NOR40201926

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