Artikel 7
Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungenohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2019 bis 30. März 2020 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen. Ebenso können Überschreitungen aufgrund von bis 27. März 2020 vorzunehmenden Folgebewertungen von Beteiligungen bei Antragstellung bis zu diesem Tag vom Bundesminister für Finanzen bis 30. März 2020 genehmigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010198
Dokumentnummer
NOR40201926
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