Artikel 7 BFG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Artikel 7

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1993 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1. bei den Voranschlagsansätzen 1/10606, und 1/10608 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe;
  2. 2. beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;
  3. 3. bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt 850 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;
  4. 4. beim Voranschlagsansatz 1/18646 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der östlichen Nachbarstaaten Österreichs, die eine wesentliche Reduzierung der Umweltbelastung in Österreich bewirken;
  5. 5. beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung aufgrund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
  6. 6. beim Voranschlagsansatz 1/51038 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für eventuelle Kursverluste;
  7. 7. beim Voranschlagsansatz 1/51918 für aufgrund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;
  8. 8. beim Voranschlagsansatz 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schilling;
  9. 9. bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung;
  10. 10. bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling zur Durchführung der in einer noch abzuschließenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der österreichischen Luftraumüberwachung;
  11. 11. beim Voranschlagsansatz 1/60476 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling, wenn dies durch die Erhöhung des Erstattungsvolumens beim Export von Milch und Milchprodukten im Zuge der Auswirkungen des EWR-Vertrages erforderlich ist;
  12. 12. beim Voranschlagsansatz 1/14188 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für die Beitragszahlung aus der Teilnahme am 3. Rahmenprogramm/EWR;
  13. 13. beim Voranschlagsansatz 1/64753 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Maßnahmen zum Wiederaufbau der Wiener Hofburg.

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