Artikel 7 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Slowenien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 7

Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien erteilen einander unaufgefordert oder auf Ersuchen so schnell wie möglich alle Auskünfte hinsichtlich Zuwiderhandlungen, an deren Bekämpfung ein besonderes beiderseitiges Interesse besteht. Dies gilt insbesondere für den Verkehr mit Suchtgiften, mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, mit Gegenständen geschichtlicher, künstlerischer, kultureller oder archäologischer Bedeutung sowie mit Waren, die einer hohen Besteuerung unterliegen, wie Alkohol und Tabakwaren.

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