Artikel 7 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 7

(1) Artikel 7.Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.

(2) Den öffentlichen Angestellten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.

Schlagworte

Staatsbürger, Kirche, Gleichheitssatz, Adel, Frau, Mann, Grundrecht,

Soldat, Militär, Heeresangehöriger, Steuerklasse, Religion, Beamter,

Zensusklasse, Diskriminierungsverbot, öffentlicher Dienst, Wahlrecht,

Freiheitsrecht, status activus, Konfession, Staatsreligion

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001769

alte Dokumentnummer

N1192512119S

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