Artikel 7
(1) Artikel 7.Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.
(2) Den öffentlichen Angestellten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.
Schlagworte
Staatsbürger, Kirche, Gleichheitssatz, Adel, Frau, Mann, Grundrecht,
Soldat, Militär, Heeresangehöriger, Steuerklasse, Religion, Beamter,
Zensusklasse, Diskriminierungsverbot, öffentlicher Dienst, Wahlrecht,
Freiheitsrecht, status activus, Konfession, Staatsreligion
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001769
alte Dokumentnummer
N1192512119S
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