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Artikel 7 Auslieferung (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Artikel 7

Gerichtsbarkeit der ersuchten Partei

  1. 1. Die ersuchte Partei kann die Auslieferung wegen einer Handlung ablehnen, die nach ihrem innerstaatlich anwendbaren Recht ganz oder zum Teil auf ihrem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist.
  1. 2. Ist die Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, außerhalb des Hoheitsgebiets der ersuchenden Partei begangen worden, so kann die Auslieferung nur abgelehnt werden, wenn das innerstaatlich anwendbare Recht der ersuchten Partei die Verfolgung einer außerhalb ihres Hoheitsgebiets begangenen strafbaren Handlung gleicher Art oder die Auslieferung wegen der strafbaren Handlung nicht zulässt, die Gegenstand des Ersuchens ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20012575

Dokumentnummer

NOR40261677

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