Artikel 7 – Aufgaben des Ausschusses
Unbeschadet sonstiger Befugnisse, die ihm durch dieses Übereinkommen übertragen werden, nimmt der Ausschuss folgende Aufgaben wahr:
- a) Förderung der Ziele des Übereinkommens sowie Unterstützung und Überwachung seiner Durchführung;
- b) Beratung im Hinblick auf beispielhafte Praxis und Abgabe von Empfehlungen für Maßnahmen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes;
- c) Erarbeitung eines Entwurfs für die Verwendung der Mittel des Fonds und Vorlage des Entwurfs zur Genehmigung durch die Generalversammlung nach Artikel 25;
- d) Bemühungen zur Beschaffung zusätzlicher Mittel und Ergreifen der dafür notwendigen Maßnahmen nach Artikel 25;
- e) Erarbeitung von Richtlinien zur Durchführung des Übereinkommens und Vorlage derselben zur Genehmigung durch die Generalversammlung;
- f) Prüfung der Berichte der Vertragsstaaten nach Artikel 29 und Erstellung einer Zusammenfassung für die Generalversammlung;
- g) Prüfung der von den Vertragsstaaten eingereichten Anträge und Entscheidung anhand objektiver Auswahlkriterien, die vom Ausschuss festgelegt und von der Generalversammlung genehmigt wurden, über
- i) die Aufnahme in die Listen und die Vorschläge, die in den Artikeln 16, 17 und 18 erwähnt sind;
- ii) die Bewilligung internationaler Unterstützung nach Artikel 22.
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