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Artikel 7 Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1982

Artikel 7

(1) Die Übermittlung von Gegenständen sowie von Akten und anderen Schriftstücken in Urschrift wird nur verlangt, wenn die Übersendung von Abbildungen, Beschreibungen oder Kopien nicht ausreicht.

(2) Durch die Übermittlung von Gegenständen sowie von Akten und anderen Schriftstücken in Urschrift werden daran bestehende Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen nicht berührt.

(3) Übermittelte Gegenstände sowie Akten und andere Schriftstücke in Urschrift sind so bald wie möglich zurückzugeben.

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