Artikel 7 Afrikanische Entwicklungsbank

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.1983

Artikel 7

Einzahlung der gezeichneten Beträge

(1) a) Die Einzahlung des von einem Mitglied, das die Mitgliedschaft nach Artikel 64 Absatz 1 erwirbt, ursprünglich gezeichneten Betrags des eingezahlten Stammkaptials der Bank erfolgt in sechs Raten, die erste beträgt 5 vH, die zweite beträgt 35 vH, und die übrigen vier betragen je 15 vH dieses Betrages.

b) Die erste Rate wird von der betreffenden Regierung zu oder vor dem Zeitpunkt gezahlt, in dem nach Artikel 64 Absatz 1 in ihren Namen die Ratifikations- oder Annahmeurkunde zu diesem übereinkommen hinterlegt wird. Die zweite Rate wird am letzten Tag eines Zeitraums von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses übereinkommens oder am Tag der genannten Hinterlegung fällig, je nachdem, welcher Tag später liegt. Die dritte Rate wird am letzten Tag eines Zeitraums von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten dieses übereinkommens fällig. Die restlichen drei Raten werden nacheinander jeweils am letzten Tag eines Zeitraums von einem Jahr unmittelbar nach dem Tag fällig, an dem die vorhergehende Rate fällig wurde.

(2) Einzahlungen der von den Mitgliedern der Bank ursprünglich gezeichneten Beträge des eingezahlten Stammkapitals werden in Gold oder konvertierbarer Währung geleistet. Der Gouverneursrat bestimmt die Zahlungsweise der anderen von den Mitgliedern gezeichneten Beträge des eingezahlten Stammkapitals.

(3) Der Gouverneursrat bestimmt den Zeitpunkt für die Einzahlung der von den Mitgliedern der Bank gezeichneten Beträge des eingezahlten Stammkapitals, auf die Absatz 1 keine Anwendung findet.

(4) a) Die auf das abrufbare Stammkapital der Bank gezeichneten Beträge werden nur in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt abgerufen, in dem sie die Bank benötigt, um Verbindlichkeiten zu erfüllen, die sie nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und d durch die Aufnahme von Krediten zwecks Auffüllung ihrer ordentlichen Kapitalbestände oder durch die übernahme von Garantien zu Lasten dieser Bestände übernommen hat.

  1. b) Im Fall von Abrufen kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in Gold, in konvertierbarer Währung oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingten Verbindlichkeiten der Bank benötigt wird.
  2. c) Abrufe auf nicht eingezahlte Zeichnungen erfolgen zu einem einheitlichen Hundertsatz von allen abrufbaren Anteilen.

(5) Die Bank bestimmt den Ort für alle nach diesem Artikel zu leistenden Zahlungen, jedoch mit der Maßgabe, daß bis zur ersten Sitzung des Gouverneursrats nach Artikel 66 die Einzahlung der ersten in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Rate an den in Artikel 66 genannten Treuhänder erfolgt.

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