Artikel 7.
Die vertragschließenden Staaten bestimmen die für die Zulassung der Gastarbeitnehmer zuständigen Behörden (Zulassungsstellen).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 7.
Die vertragschließenden Staaten bestimmen die für die Zulassung der Gastarbeitnehmer zuständigen Behörden (Zulassungsstellen).
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