Artikel 7
(1) Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports, insbesondere die Zusammenarbeit der Jugend und ihrer Organisationen, die Zusammenarbeit zwischen den Sportorganisationen der Staaten beider Vertragsparteien, den Austausch von Informationen, wissenschaftlichen Publikationen und anderen Unterlagen zum Thema Sport.
(2) Die Vertragsparteien begrüßen eine Zusammenarbeit hinsichtlich wissenschaftlicher Forschungsprogramme und Projekte im Sport.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20010573
Dokumentnummer
NOR40213058
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