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Artikel 7 Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2022

Artikel 7

Der Schutz des geistigen Eigentums, das aus gemeinsamen Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens entsteht, unterliegt sowohl den jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften als auch den internationalen Abkommen über den Schutz des geistigen Eigentums, die für die Vertragsparteien in Geltung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20011986

Dokumentnummer

NOR40246669

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