Artikel 7 6. ZPEMRK

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1985

Verfassungsbestimmung

Artikel 7

Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates, die die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des Europarates kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn gleichzeitig oder früher die Konvention ratifiziert wurde. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)