Artikel 79 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.1982

Artikel 79

Auskunfts- und Befragungsrechte

Die Mitglieder der Landesregierung und die Präsidenten des Landtages sind verpflichtet, über Einladung des Obmannes (Obmann-Stellvertreters) des Kontrollausschusses an den Sitzungen des Kontrollausschusses zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen. Der Kontrollausschuß hat das Recht, Landesbedienstete zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen den Sitzungen des Kontrollausschusses beizuziehen.

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