vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 79 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2004

ARTIKEL 79

(1) Der Assoziationsausschuss ist befugt, für die Verwaltung des Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.

(2) Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)