Artikel 79 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1945

Artikel 79

3. Bundesheer.

(1) Artikel 79.Dem Bundesheer liegt der Schutz der Grenzen der Republik ob.

(2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige bürgerliche Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Innern überhaupt und zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges bestimmt.

(3) Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Absatz 2 genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.

(4) Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Absatz 2 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind.

Schlagworte

Militär, bewaffnete Macht, Grenzschutz, Heer, zivile Gewalt,

Notkompetenz, Assistenzleistung, Verfassungsschutz, Bundesverfassung,

Sicherheitspolizei, Katastrophenhilfe, Notstand, Verwaltungsbehörde,

Notwehr, Bundesgesetz, Staatsnotstand, Unglücksfall, Inanspruchnahme

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002753

alte Dokumentnummer

N1193018886R

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