Artikel 79 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 79 (ex-Artikel 83)

Artikel 79

Bei der Kommission wird ein beratender Ausschuß gebildet; er besteht aus Sachverständigen, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden. Die Kommission hört den Ausschuß je nach Bedarf in Verkehrsfragen an; die Befugnisse des Wirtschafts- und Sozialausschusses bleiben unberührt.

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