Artikel 78 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 78

Artikel 78. Die nach ihrer Landesgesetzgebung ordnungsgemäß errichteten Hilfsgesellschaften für Kriegsgefangene, die als Vermittler für das Wohlfahrtswerk dienen, und ihre gehörig beglaubigten Beauftragten erhalten von seiten der Kriegführenden innerhalb der Grenzen der militärischen Notwendigkeiten jede Erleichterung zur wirksamen Erfüllung ihrer humanitären Aufgabe. Den Vertretern dieser Gesellschaften kann auf Grund einer ihnen persönlich von der Militärbehörde erteilten Erlaubnis und gegen die schriftliche Verpflichtung, sich allen von dieser etwa verfügten Ordnungs- und Polizeimaßnahmen zu fügen, gestattet werden, in den Lagern sowie in den Rastorten der heimgesandten Kriegsgefangenen Liebesgaben zu verteilen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003286

alte Dokumentnummer

N1193624324L

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