Artikel 78 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1945

Artikel 78

(1) Artikel 78.In besonderen Fällen können Bundesminister auch ohne gleichzeitige Betrauung mit der Leitung eines Bundesministeriums bestellt werden.

(2) Den Bundesministern können zur Unterstützung in der Geschäftsführung und zur parlamentarischen Vertretung Staatssekretäre beigegeben werden, die in gleicher Weise wie die Bundesminister bestellt werden und aus dem Amt scheiden.

(3) Der Staatssekretär ist dem Bundesminister unterstellt und an seine Weisungen gebunden.

Schlagworte

Minister ohne Portefeuille, Verwaltungsführung, Bestellung,

Ernennung, Weisungsgebundenheit, Amtsenthebung, Amtsverzicht

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002752

alte Dokumentnummer

N1193018885R

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