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Artikel 77 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

5. Unterabschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 77

(1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages über Ansprüche, die in den Artikeln 63 bis 76 geregelt sind, ein Rechtsstreit anhängig, der nach diesem Vertrag zu entscheiden ist, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 43 der österreichischen Zivilprozeßordnung). Werden in einem solchen Rechtsstreit auch noch andere Ansprüche geltend gemacht, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen, welcher Teil der Kosten gegeneinander aufgehoben wird.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß, wenn in einem solchen Falle die Klage zurückgezogen wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043487

alte Dokumentnummer

N3195844232J

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