Artikel 77
Die Vereinten Nationen sind zur Eintragung dieses Übereinkommens ermächtigt, sobald es in Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN in Genf am 6. März 1948.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011477
Dokumentnummer
NOR40057969
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