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ARTIKEL 77 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2004

ARTIKEL 77

(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der vorbehaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Durchführung des Abkommens zuständig ist.

(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuss übertragen.

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