Artikel 76
— Fünfter Titel.
Todesfälle von Gefangenen.
Artikel 76. Die Testamente der Kriegsgefangenen werden unter den gleichen Bedingungen wie die der Militärpersonen des eigenen Heeres zugelassen und errichtet werden.
Das gleiche gilt für die Beurkundung der Todesfälle.
Die Kriegführenden werden dafür sorgen, daß die in der Gefangenschaft verstorbenen Kriegsgefangenen in würdiger Weise bestattet, ihre Gräber mit allen nötigen Angaben versehen, geachtet und angemessen erhalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003284
alte Dokumentnummer
N1193624322L
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