Artikel 76 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 03.3.1992

Artikel 76

Landeskontrollamt

(1) Zur Ausübung seiner Kontolltätigkeit bedient sich der Kontrollausschuß des Kontrollamtes unter der Leitung eines rechtskundigen Verwaltungsbeamten (Kontrollamtsdirektor), der vom Kontrollausschuß mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln bestellt und abberufen wird. In gleicher Weise ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Stellvertreter zu bestellen. Der Kontrollamtsdirektor und der Kontrollamtsdirektor-Stellvertreter sind nur dem Kontrollausschuß verantwortlich. Das erforderliche Personal für das Kontrollamt hat die Landesregierung über gemeinsamen Vorschlag des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters des Kontrollausschusses beizustellen. Die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht gegenüber den beim Kontrollamt verwendeten Bediensteten übt der Obmann des Kontrollausschusses aus.

(2) Das Kontrollamt hat Überprüfungen im Sinne des Artikels 74 durchzuführen, wenn dies der Landtag oder der Kontrollausschuß beschließt oder drei seiner Mitglieder verlangen. Die Prüfungsaufträge sind vom Obmann des Kontrollausschusses längstens innerhalb von vier Wochen dem Kontrollamt zu übermittlen. Sie sind entsprechend ihrem Einlangen, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten in Behandlung zu nehmen.

(3) Das Kontrollamt hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung in deren Wirkunsbereich fallende besondere akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen und das Ergebnis der Landesregierung und dem Kontrollausschuß mitzuteilen.

(4) die der Überprüfung des Kontrollausschusses unterliegenden Einrichtungen (Artikel 74 Absatz 1) haben dem Kontrollamt alle verlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das das Kontrollamt zum Zwecke der Durchführung der Überprüfung im einzelnen Fall stehllt. Insbesondere sind über Verlangen die einschlägigen Bücher, Akten und Belege zur Einsichtnahme vorzulegen.

(5) Das Kontrollamt hat dem Kontrollausschuß regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat das Kontrollamt dem Kontrollausschuß unverzüglich Bericht zu erstatten. Die Geschäftsordnung des Kontrollamtes wird vom Kontrollausschuß mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen.

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