Artikel 76 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.2005

LGBl. Nr. 19/1992, LGBl. Nr. 22/2002, LGBl. Nr. 54/2005 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 3/1996

Artikel 76

Einberufung und Beschlussfähigkeit

(1) Der Landeskontrollausschuss ist nach Bedarf von der Obfrau oder vom Obmann einzuberufen. Sie oder er ist verpflichtet, den Ausschuss zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Landeskontrollausschusses verlangt oder von der Direktorin oder vom Direktor des Landes-Rechnungshofes beantragt wird.

(2) Der Landeskontrollausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Den Vorsitz führt die Obfrau oder der Obmann; im Fall ihrer oder seiner Verhinderung wird er von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Obfrau oder des Obmannes vertreten.

(3) Die Tagesordnung wird von der Obfrau oder dem Obmann festgelegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)