Ausschließung bestimmter Waren
Artikel 76
Die Zollbehörden des Abgangs- oder Bestimmungslandes können bestimmte Warenarten von den in Artikel 63 und 71 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Ausschließung bestimmter Waren
Artikel 76
Die Zollbehörden des Abgangs- oder Bestimmungslandes können bestimmte Warenarten von den in Artikel 63 und 71 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.
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