Artikel 76 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Ausschließung bestimmter Waren

Artikel 76

Die Zollbehörden des Abgangs- oder Bestimmungslandes können bestimmte Warenarten von den in Artikel 63 und 71 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.

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