Artikel 74b
Organisation des Landes-Rechnungshofes
(1) Der Landes-Rechnungshof besteht aus dem Direktor des Landes-Rechnungshofes und den sonstigen Bediensteten.
(2) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes wird - nach öffentlicher Ausschreibung und Durchführung einer Anhörung vor dem Landeskontrollausschuss - vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestellt.
(3) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes - und im Vertretungsfall sein Vertreter - sind hinsichtlich ihrer rechtlichen Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt (Artikel 57).
(4) Die Amtsperiode des Direktors des Landes-Rechnungshofes beträgt zehn Jahre; eine Wiederbestellung ist unzulässig. Die Amtsperiode des Direktors endet vor ihrem Ablauf im Sinne des ersten Satzes durch
- 1. einen gegenüber dem Präsidenten des Landtages erklärten schriftlichen, unwiderruflichen Verzicht auf die weitere Amtsausübung;
- 2. den Wegfall einer Bestellungsvoraussetzung;
- 3. ein auf Verlust des Amts lautendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 142 B-VG oder
- 4. die Abberufung durch Beschluss des Landtages, für den die gleichen Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse wie bei der Bestellung (Absatz 2) gelten.
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