Pflichten des zugelassenen Empfängers
Artikel 74
(1) Für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Sendungen muß der zugelassene Empfänger:
- a) die Bestimmungszollstelle nach den in der Bewilligung enthaltenen Bestimmungen unverzüglich über etwaige Mehrmengen, Fehlmengen, Vertauschungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten, wie verletzte Verschlüsse, unterrichten;
- b) der Bestimmungszollstelle unverzüglich die Exemplare des Versandpapiers T 1 oder T 2, die die Sendung begleitet haben, zusenden und gleichzeitig das Ankunftsdatum und den Zustand etwa angelegter Verschlüsse mitteilen.
(2) Die Bestimmungszollstelle bringt auf diesen Exemplaren des Versandpapiers T 1 oder T 2 die vorgesehenen Vermerke an.
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