ARTIKEL 74 (ex-Artikel 78)
Artikel 74
Jede Maßnahme auf dem Gebiet der Beförderungsentgelte und -bedingungen, die im Rahmen dieses Vertrags getroffen wird, hat der wirtschaftlichen Lage der Verkehrsunternehmer Rechnung zu tragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)