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Artikel 73 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 73

Abweichend von der in den Artikeln 71 und 72 bestimmten Frist endet das dort vorgesehene Recht zur Fortführung der bisherigen Firma sechs Monate nach der Veräußerung, Verpachtung oder sonstigen Verwertung des Unternehmens, wenn der Erwerber oder Pächter des Unternehmens, der ehemaligen deutschen Anteile hieran oder sein Rechtsnachfolger ein Unternehmen gleicher Art unter einer anderen Firma betreibt. Die Frist von sechs Monaten beginnt frühestens mit Inkrafttreten dieses Vertrages und endet spätestens am 31. Dezember 1960.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043483

alte Dokumentnummer

N3195844228J

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