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Artikel 73 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2026

Artikel 73

Kündigung

(1) Eine Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation dieses Übereinkommen kündigen; sie kann die Kündigung begründen. Das Fehlen einer Begründung berührt nicht die Gültigkeit der Kündigung. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

(2) Die Kündigung berührt nicht die Pflicht einer Vertragspartei, eine in diesem Übereinkommen enthaltene Verpflichtung zu erfüllen, der sie nach dem Völkerrecht unabhängig von dem Übereinkommen unterworfen ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013164

Dokumentnummer

NOR40277551

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