Artikel 73 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 73

  1. 1. Eine Schutzimpfung gegen Gelbfieber darf von allen Personen verlangt werden, die ein Infektionsgebiet auf einer internationalen Reise verlassen.
  2. 2. Ist eine solche Person im Besitz eines Gelbfieber-Impfzeugnisses, das noch nicht Gültigkeit erlangt hat, darf ihr trotzdem die Abreise gestattet werden, jedoch sind bei der Ankunft auf sie die Vorkehrungen nach Artikel 75 anzuwenden.
  3. 3. Eine Person, die im Besitz eines gültigen Gelbfieber-Impfzeugnisses ist, darf auch dann nicht als ansteckungsverdächtig behandelt werden, wenn sie aus einem Infektionsgebiet gekommen ist.
  4. 4. Der Gelbfieber-Impfstoff muß von der Organisation zugelassen sein, die Impfstelle muß von der Gesundheitsverwaltung jenes Hoheitsgebietes, in dem sie gelegen ist, bestimmt worden sein. Die Organisation hat sich zu überzeugen, daß die für diesen Zweck verwendeten Impfstoffe auch immer die entsprechende Beschaffenheit aufweisen.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056784

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)