Artikel 72
Artikel 72. Während der Dauer der Feindseligkeiten können die Kriegführenden aus Gründen der Menschlichkeit über die unmittelbare Heimsendung gesunder Kriegsgefangener, die eine lange Kriegsgefangenschaft hinter sich haben, oder über ihre Unterbringung in einem neutralen Lande Vereinbarungen treffen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003280
alte Dokumentnummer
N1193624318L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
