Artikel 72 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 72

Artikel 72. Während der Dauer der Feindseligkeiten können die Kriegführenden aus Gründen der Menschlichkeit über die unmittelbare Heimsendung gesunder Kriegsgefangener, die eine lange Kriegsgefangenschaft hinter sich haben, oder über ihre Unterbringung in einem neutralen Lande Vereinbarungen treffen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003280

alte Dokumentnummer

N1193624318L

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