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Artikel 71 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 71

Unternehmungen, die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind und mit einem in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin ansässigen Unternehmen durch Beteiligung unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich verbunden waren und dieselbe Firma wie das in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin ansässige Unternehmen oder eine mit der Firma dieses Unternehmens verwechslungsfähige Firma führen, dürfen nach dem 31. Dezember 1960 die bisherige Firma nur in einer Form weiterführen, die eine Verwechslung der Firmen beider Unternehmungen ausschließt.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043481

alte Dokumentnummer

N3195844226J

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