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Artikel 71 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2026

Artikel 71

Erklärungen

Artikel 70 schließt nicht aus, dass ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu Erklärungen gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um unter anderem seine beziehungsweise ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, vorausgesetzt, dass diese Erklärungen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration auszuschließen oder zu ändern.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013164

Dokumentnummer

NOR40277549

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