Artikel 71 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Kapitel VII Das Verfahren vor der Großen Kammer

Artikel 71

Artikel 71

Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften

Auf das Verfahren vor der Großen Kammer sind die für die Kammern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

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