Artikel 71
Artikel 71. Ist die Bundesregierung aus dem Amt geschieden, hat der Bundespräsident bis zur Bildung der neuen Bundesregierung Mitglieder der scheidenden Regierung oder höhere Beamte der Bundesämter mit der Fortführung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der einstweiligen Bundesregierung zu betrauen. Diese Bestimmung wird sinngemäß angewendet, wenn einzelne Mitglieder aus der Bundesregierung ausgeschieden sind.
Schlagworte
Regierungsumbildung, vorläufige Bundesregierung, provisorische
Bundesregierung, Leiterkabinett, Neubestellung, Betrauung, Beamter,
Bundesminister, Dienstpflicht
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002745
alte Dokumentnummer
N1193018878R
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