Artikel 70
Artikel 70. Außer den durch den Lagerarzt bestimmten sind nachstehende Kriegsgefangene im Hinblick auf ihre unmittelbare Heimsendung oder ihre Unterbringung in einem neutralen Lande durch die im Artikel 69 genannten gemischten Ärztekommissionen zu untersuchen:
- a) die Gefangenen, die einen solchen Antrag beim Lagerarzt stellen;
- b) die Gefangenen, die von den im Artikel 43 vorgesehenen Vertrauensleuten aus eigenem Entschluß oder auf Antrag der Gefangenen selbst dazu vorgestellt werden;
- c) die Gefangenen, die durch die Macht, in deren Heer sie gedient haben, oder durch eine von dieser Macht gehörig anerkannte und ermächtigte Hilfsgesellschaft dazu vorgeschlagen werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003278
alte Dokumentnummer
N1193624316L
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