Artikel 70 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Haftung des zugelassenen Versenders

Artikel 70

(1) Der zugelassene Versender muß

  1. a) die Bestimmungen dieses Kapitels und der Bewilligung einhalten;
  2. b) den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufbewahren.

(2) Bei mißbräuchlicher Verwendung der Vordrucke, die im voraus mit dem Stempel der Abgangszollstelle oder mit dem Sonderstempel versehen sind, haftet der zugelassene Versender - unabhängig davon, wer den Mißbrauch begangen hat, und unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen - für die Entrichtung der Zölle und sonstigen Abgaben, die in einem Land für die mit diesen Vordrucken beförderten Waren fällig geworden sind, sofern er den Zollbehörden, die ihn zugelassen haben, nicht nachweist, daß er die in Absatz 1 unter Buchstabe b genannten Maßnahmen getroffen hat.

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