Artikel 6
Art. 6 Aufnahme einer neuen Kundenbeziehung
1. Eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist, muss der schweizerischen Zahlstelle spätestens per Stichtag 4 schriftlich mitteilen, ob:
- a) die eingebrachten Vermögenswerte am Stichtag 2 bei einer schweizerischen Zahlstelle verbucht waren; und
- b) die Kundenbeziehung zu dieser schweizerischen Zahlstelle beim Inkrafttreten dieses Abkommens weiterhin besteht.
2. Waren die Vermögenswerte gemäß der Mitteilung nach Absatz 1 am Stichtag 2 bei einer schweizerischen Zahlstelle verbucht und besteht beim Inkrafttreten dieses Abkommens keine Kundenbeziehung der betroffenen Person zu dieser schweizerischen Zahlstelle mehr, so führt die neue schweizerische Zahlstelle Maßnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch. Die früheren schweizerischen Zahlstellen sind zur Kooperation verpflichtet. Die betroffene Person muss spätestens per Stichtag 4:
- a) die neue schweizerische Zahlstelle nach Artikel 5 Absatz 1 benachrichtigen; und
- b) die neue schweizerische Zahlstelle schriftlich ermächtigen, sämtliche notwendigen Informationen zur Durchführung der Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 7 oder zur freiwilligen Meldung nach Artikel 9, je nach Mitteilung nach Artikel 5 Absatz 1, bei der ehemaligen schweizerischen Zahlstelle anzufordern; und
- c) die ehemalige schweizerische Zahlstelle schriftlich ermächtigen, sämtliche notwendigen Informationen zur Durchführung der Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 7 oder zur freiwilligen Meldung nach Artikel 9 der neuen schweizerischen Zahlstelle auf Anfrage zu übermitteln.
3. Waren die Vermögenswerte gemäß der Mitteilung nach Absatz 1 am Stichtag 2 bei einer schweizerischen Zahlstelle verbucht und besteht beim Inkrafttreten dieses Abkommens die Kundenbeziehung zu dieser schweizerischen Zahlstelle weiterhin, so führt die neue schweizerische Zahlstelle für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte der betroffenen Person keine weiteren Maßnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch.
4. Waren die Vermögenswerte gemäß der Mitteilung nach Absatz 1 am Stichtag 2 nicht bei einer schweizerischen Zahlstelle verbucht, so führt die neue schweizerische Zahlstelle für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte der betroffenen Person keine weiteren Maßnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch.
5. Kommt die betroffene Person ihren Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht nach, so hat die neue schweizerische Zahlstelle Identität und Wohnsitz der betroffenen Person zu melden. Das Verfahren nach Artikel 9 findet sinngemäß Anwendung. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich.
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