Artikel 6 Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2008

Artikel 6

Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften

Die Parteien halten sich an die geltenden Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften des jeweiligen Aufnahmestaates.

Schlagworte

Sicherheitsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20005811

Dokumentnummer

NOR40098329

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