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Artikel 6 Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Artikel 6

Zusammenarbeit und Ressourcen

Die Österreichischen Vertretungsbehörden und die Liechtensteinischen Zentralstellen unterstützen einander im notwendigen Ausmaß bei der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 1 bis 3.

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