Artikel 6
(1) Die Vertragschließenden Staaten verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß beiderseits des trockenen Teiles der Grenzlinie ein Streifen von 1 Meter Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) ein Kreis mit dem Radius von 1 Meter von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird; dies gilt auch für andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit der Grenzzeichen beeinträchtigen.
(2) Die Eigentümer der an der Staatsgrenze gelegenen Grundstücke sowie die sonst daran Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen ohne Anspruch auf Entschädigung durchzuführen. Kommen sie ihrer Verpflichtung nicht nach, so ist ihnen deren Erfüllung von der zuständigen Behörde vorzuschreiben und die Vorschreibung nötigenfalls zwangsweise zu vollstrecken.
(3) Die örtlich zuständigen Behörden der Vertragschließenden Staaten werden einander über solche Arbeiten nach Möglichkeit verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Gesetzesnummer
10000405
Dokumentnummer
NOR12006453
alte Dokumentnummer
N1196512411P
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