Artikel 6
Aus- und Fortbildung
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere
- a) Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen und die wechselseitige Übernahme von Ausbildungs- und Fortbildungsinhalten erwägen,
- b) gemeinsame Aus- und Fortbildungsseminare sowie grenzüberschreitende Übungen im Bereich der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag durchführen,
- c) Vertreter der anderen Vertragspartei als Beobachter zu Übungsveranstaltungen und besonderen Einsätzen einladen,
- d) Vertretern der anderen Vertragspartei die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen ermöglichen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)