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Artikel 6 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 6

Aus- und Fortbildung

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere

  1. a) Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen und die wechselseitige Übernahme von Ausbildungs- und Fortbildungsinhalten erwägen,
  2. b) gemeinsame Aus- und Fortbildungsseminare sowie grenzüberschreitende Übungen im Bereich der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag durchführen,
  3. c) Vertreter der anderen Vertragspartei als Beobachter zu Übungsveranstaltungen und besonderen Einsätzen einladen,
  4. d) Vertretern der anderen Vertragspartei die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen ermöglichen.

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